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Satzung

  vom  09.09.2014

INHALT

§ 1 Name und Sitz des Vereins ..................................................................................

§ 2 Zweck des Vereins ...............................................................................................

§ 3 Mitglieder .............................................................................................................

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft ....................................................................................

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft ............................................................................

§ 6 Beiträge ................................................................................................................

§ 7 Vereinsjahr ...........................................................................................................

§ 8 Organe des Vereins ..............................................................................................

§ 9 Mitgliederversammlung .......................................................................................

§ 10 Der Vorstand ......................................................................................................

§ 11 Rechte und Pflichten des Vorstandes ................................................................. 

§ 12 Kassenprüfer .......................................................................................................

§ 13 Satzungsänderung ...............................................................................................

§ 14 Auflösung des Vereins/Vereinsvermögen ..........................................................

§ 15 Protokoll .............................................................................................................

 

 

SATZUNG

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen: "Order van´t Gecken-Geselschap 1381 / 2014".

Der Verein hat seinen Sitz in Hau-Gemeinde 47551 Bedburg-Hau, Capitelsweg 12.

Er soll in das örtliche Vereinsregister in Kleve eingetragen werden und trägt danach den Zusatz "e.V.".

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts: „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils  gültigen Fassung.

 

 

Zweck des Vereins ist  Förderung des karnevalistischen Brauchtums.

Er wird insbesondere verwirklicht durch:

Förderung karnevalistischer Kappenabenden,

Förderung des Straßenkarnevals,

Förderung des Jugendkarnevals,

Unterhaltung eines Ordensarchivs,

Förderung und Durchführung von Tanz-, Musik- und ähnlichen Darbietungen,

Förderung der Jugendarbeit und des Nachwuchses im Verein.

 

Zweckverwirklichung durch alle Maßnahmen, die sich aus der Förderung des

Karnevals im Besonderen ergeben.

 

Die Förderung bzw. Pflege des traditionellen Brauchtums über die Landesgrenzen  hinaus.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

Der Verein ist konfessionell, geschlechtlich wie auch parteipolitisch neutral.

 

§ 3 Mitglieder

 

Der Verein hat

 

ordentliche Mitglieder

 

Passive und fördernde Mitglieder

 

Passive und fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Zur Aufnahme als Mitglied bedarf es eines schriftlichen Antrages

 

Bei passiven und fördernden Mitgliedern unter Angabe des Aufnahmegrundes.

 

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand der anwesenden Mitglieder  einstimmig.

Der Vorstand ist verpflichtet, die Aufnahme eines neuen Vereines/Mitglieds

auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

 

Freiwilligen Austritt des Mitgliedes.

Ausschluss.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds.

Zahlungsverzug von mehr als einem Jahr.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand,

und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des

laufenden Geschäftsjahres.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz erfolgter Abmahnung durch den Vorstand wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt oder sich ein Mitglied durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit in erheblichem

Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig macht .

 

 

§ 6  Beiträge

 

Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die anwesenden Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung festlegen.

Diese sind mit Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig und innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zu zahlen.

 

In jedem Falle des Ausscheidens sind offene Zahlungen einschließlich des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Ansprüche auf das Vereinsvermögen und

auf Rückzahlung satzungsgemäß geleisteter Zahlungen hat das ausgeschiedene

Mitglied nicht.

 

 

 

§ 7 Vereinsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt am  09.09.2014 und endet am 31.12.2014 (als Rumpfgeschäftsjahr)

 

Das ordentliche Geschäftsjahr beginnt am 01.01.2015 und endet am 31.12. eines jeden  Jahres fortlaufend.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

Mitgliederversammlung

Der Vorstand

Alle Organe erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Je Vereinsjahr sollen mindestens 2 ordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden, von denen eine als Jahreshauptversammlung im 2. Quartal eines jeden Jahres stattfinden soll.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich

einzuberufen, wenn die Vereinsgeschäfte dies dringend erfordern oder

mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe

der Gründe beantragen.

Die Versammlung muss spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.

Die Einladungen zu den Versammlungen sind mindestens zwei Wochen vorher

unter Bekanntgabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung an die letzt bekannte Anschrift der Mitglieder vorzunehmen. Für die Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Aufgabe zur Post oder der Versand per Email.

Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit mindestens ¾ Stimmenmehrheit.

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, sofern Bestimmungen dieser Satzung nicht entgegenstehen.

Die Versammlungen werden von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes geleitet. Der Vorstand kann die Versammlungsleitung einem Dritten übertragen.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts obliegt

der vom Mitgliedsverein eigenverantwortlich entsandten Person.

Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gemäß

dieser Satzung ordnungsgemäß nachgekommen sind. Die Beschlüsse werden mit

einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit

diese Satzung oder gesetzliche Vorschriften keine andere Regelung vorschreiben.

Jahreshauptversammlungen müssen, außerordentliche Mitgliederversammlungen können insbesondere folgende Tagesordnungspunkte vorsehen, sofern eine Beschlussfassung nicht durch diese Satzung anderen Versammlungen zugewiesen ist:

 

1. Bericht des Vorstandes

2. Bericht des Schatzmeisters

3. Bericht der Kassenprüfer

4. Entlastung des Vorstandes

5. ggf. Wahl bzw. Ergänzungswahl der Kassenprüfer

6. Festlegung der Veranstaltungsplanung des laufenden Geschäftsjahres

7. Verabschiedung der Finanzplanung für das laufende Geschäftsjahr

 

§ 10 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

Dem 1. Vorsitzenden,

dem 2. Vorsitzenden,

dem Schatzmeister,

dem Geschäftsführer,

dem Schriftführer,

dem Pressesprecher,

dem Archivar,

dem Internetbeauftragten.

 

Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: Dem

Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer, von denen je zwei den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten

Danach werden die jeweiligen Vorstandsmitglieder jeweils für die Dauer von vier

Jahren gewählt.

Vorschläge zur Wahl von Vorstandsmitgliedern können auch noch in der Versammlung  gemacht werden :

Die Wahl von Abwesenden ist zulässig, wenn eine schriftliche Annahmeerklärung

für den Fall einer Wahl vorliegt.

Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung vor Ablauf ihrer

Amtszeit mit mindestens 2/3 Mehrheit abberufen werden.

 

§ 11 Rechte und Pflichten des Vorstandes

 

Der Vorstand ist zuständig für die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte,

soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er beruft die Mitgliederversammlung und führt ihre Beschlüsse durch.

Er verwaltet das Vereinsvermögen und beschließt die erforderlichen Ausgaben

nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verabschiedeten Finanzplanung

Für Ausgaben, die das Stammvermögen des Vereines angreifen, deren Deckung unsicher erscheint oder Kredite erfordert, bedarf es der vorherigen Zustimmung einer Mitgliederversammlung.

Im Hinblick auf die gemäß § 9 Abs. 6 Ziff. 9 dieser Satzung zu erfolgende Finanzplanung ist der Vorstand verpflichtet, einen Finanzetat auszuarbeiten,

der den ordentlichen Mitgliedern während der vierwöchigen Ladungsfrist zu Jahreshauptversammlungen oder ggf. zu außerordentlichen Mitglieder-versammlungen zugänglich sein muss.

 

Eine Vorstandssitzung ist stets dann einzuberufen, wenn es die Geschäfte erfordern.

Die Einberufung kann fernmündlich erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene

Vorstandssitzung ist beschlussfähig, sofern Bestimmungen dieser Satzung

nicht entgegenstehen. Es entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

§ 12 Kassenprüfer

 

Je Vereinsjahr erfolgt mindestens eine Kassenprüfung durch zwei Kassenprüfer.

Die Kassenprüfer, die Mitglied sein müssen, werden in der Jahreshauptversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Jährlich scheidet der erste Kassenprüfer aus, der zweite übernimmt die Position des ersten. Die direkte Wiederwahl des Ausscheidenden ist nicht möglich. Es ist mindestens ein Ersatzprüfer zu wählen. Ersatzprüfer bleiben im Amt, bis eine Neuwahl erforderlich wird.

 

§ 13 Satzungsänderung

 

Für Satzungsänderungen ist die Jahreshauptversammlung oder eine hierzu außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung zuständig.

Ein Antrag auf Satzungsänderungen kann von jedem Mitglied unter Angabe der

Gründe schriftlich gestellt werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen ihrem

vollen Wortlaut nach vor der Versammlung bekannt gegeben werden. Für Satzungsänderungen ist ein Beschluss mit mindestens ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 14 Auflösung des Vereins/Vereinsvermögen

 

Ein auf Auflösung gerichteter Antrag muss an den Vorstand gerichtet werden und

von mindestens ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet sein.

Zu dem Beschluss, durch den der Verein aufgelöst wird, ist die Einberufung einer

außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt

„Auflösung des Vereines“ notwendig. Eine auf Auflösung gerichtete außerordentliche  Mitgliederversammlung muss spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden .

 

Die Auflösung des Vereines kann nur mit einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bedburg-Hau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Herzenswunsch e.V.) zu verwenden hat.

 

 

§ 15 Protokoll

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung erstellt der Schriftführer eine Niederschrift, die von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift  muss die Tagesordnung, die gestellten Anträge, die Abstimmungsergebnisse, die benannten Kandidaten, die Wahlergebnisse sowie alle Vorgänge der Versammlung enthalten, die von Bedeutung sind. Die Niederschrift ist innerhalb von einem Monat nach der Versammlung den Mitgliedern zuzusenden. Widerspricht innerhalb von weiteren zwei Wochen keines der Mitglieder, gilt das Protokoll als genehmigt. Wird die Niederschrift von einem Mitglied beanstandet, beschließt die nächste Mitgliederversammlung über den entsprechenden Teil der Niederschrift.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlungen des Vorstandes sind

Protokolle aufzunehmen, welche vom Versammlungsleiter bzw. Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Eine Protokollabschrift der Vorstandssitzungen ist allen Vorstandsmitgliedern innerhalb einer Woche zur Verfügung zu stellen.

 

Vorstehende Satzungsbestimmungen wurden in der außerordentlichen Mitgliedersammlung vom 09.09.2014 von den Mitgliedern mit den erforderlichen Mehrheiten beschlossen.

Wir versichern, dass die außerordentliche Mitgliederversammlung satzungsgemäß

einberufen wurde und dass die gefassten Beschlüsse ordnungsgemäß zustande

kamen.

 

Bedburg-Hau, den  09.09.2014

 

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