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Satzung
vom 09.09.2014
INHALT
§ 1 Name und Sitz des Vereins
..................................................................................
§ 2 Zweck des Vereins ...............................................................................................
§ 3 Mitglieder .............................................................................................................
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft ....................................................................................
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
............................................................................
§ 6 Beiträge
................................................................................................................
§ 7 Vereinsjahr
...........................................................................................................
§ 8 Organe des Vereins
..............................................................................................
§ 9 Mitgliederversammlung
.......................................................................................
§ 10 Der Vorstand ......................................................................................................
§ 11 Rechte und Pflichten des Vorstandes
.................................................................
§ 12 Kassenprüfer .......................................................................................................
§ 13 Satzungsänderung ...............................................................................................
§ 14 Auflösung des Vereins/Vereinsvermögen
..........................................................
§ 15 Protokoll .............................................................................................................
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz des
Vereins
Der Verein führt den Namen: "Order van´t Gecken-Geselschap 1381
/ 2014".
Der Verein hat seinen Sitz in Hau-Gemeinde 47551 Bedburg-Hau, Capitelsweg
12.
Er soll in das örtliche Vereinsregister in Kleve eingetragen
werden und trägt danach den Zusatz "e.V.".
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im
Sinne des Abschnitts: „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung.
Zweck des Vereins ist Förderung des karnevalistischen Brauchtums.
Er wird insbesondere verwirklicht durch:
Förderung karnevalistischer Kappenabenden,
Förderung des Straßenkarnevals,
Förderung des Jugendkarnevals,
Unterhaltung eines Ordensarchivs,
Förderung und Durchführung von Tanz-, Musik- und ähnlichen Darbietungen,
Förderung der Jugendarbeit und des Nachwuchses im Verein.
Zweckverwirklichung durch alle Maßnahmen, die sich aus der
Förderung des
Karnevals im Besonderen ergeben.
Die Förderung bzw. Pflege des traditionellen Brauchtums über die
Landesgrenzen hinaus.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt
werden.
Der Verein ist konfessionell, geschlechtlich wie auch
parteipolitisch neutral.
§ 3 Mitglieder
Der Verein hat
ordentliche Mitglieder
Passive und fördernde Mitglieder
Passive und fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 4 Erwerb der
Mitgliedschaft
Zur Aufnahme als Mitglied bedarf es eines schriftlichen Antrages
Bei passiven und fördernden Mitgliedern unter Angabe des
Aufnahmegrundes.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand der anwesenden
Mitglieder einstimmig.
Der Vorstand ist verpflichtet, die Aufnahme eines neuen
Vereines/Mitglieds
auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 5 Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
Freiwilligen Austritt des Mitgliedes.
Ausschluss.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds.
Zahlungsverzug von mehr als einem Jahr.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an
den Vorstand,
und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten
zum Ende des
laufenden Geschäftsjahres.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz erfolgter
Abmahnung durch den Vorstand wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung
verstößt oder sich ein Mitglied durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit in
erheblichem
Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig macht .
§ 6 Beiträge
Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die
anwesenden Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung festlegen.
Diese sind mit Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig und
innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zu zahlen.
In jedem Falle des Ausscheidens sind offene Zahlungen
einschließlich des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Ansprüche auf das
Vereinsvermögen und
auf Rückzahlung satzungsgemäß geleisteter Zahlungen hat das
ausgeschiedene
Mitglied nicht.
§ 7 Vereinsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am
09.09.2014 und endet am 31.12.2014 (als Rumpfgeschäftsjahr)
Das ordentliche Geschäftsjahr beginnt am 01.01.2015 und endet am
31.12. eines jeden Jahres fortlaufend.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Alle Organe erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.
§ 9
Mitgliederversammlung
Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
Je Vereinsjahr sollen mindestens 2 ordentliche Mitgliederversammlungen
stattfinden, von denen eine als Jahreshauptversammlung im 2. Quartal eines
jeden Jahres stattfinden soll.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
unverzüglich
einzuberufen, wenn die Vereinsgeschäfte dies dringend erfordern
oder
mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe
der Gründe beantragen.
Die Versammlung muss spätestens sechs Wochen nach Eingang des
Antrages stattfinden.
Die Einladungen zu den Versammlungen sind mindestens zwei Wochen
vorher
unter Bekanntgabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung an
die letzt bekannte Anschrift der Mitglieder vorzunehmen. Für die Einhaltung der
Frist genügt die rechtzeitige Aufgabe zur Post oder der Versand per Email.
Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung, die in
der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit
mindestens ¾ Stimmenmehrheit.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig,
sofern Bestimmungen dieser Satzung nicht entgegenstehen.
Die Versammlungen werden von einem Mitglied des
vertretungsberechtigten Vorstandes geleitet. Der Vorstand kann die
Versammlungsleitung einem Dritten übertragen.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des
Stimmrechts obliegt
der vom Mitgliedsverein eigenverantwortlich entsandten Person.
Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren finanziellen
Verpflichtungen gemäß
dieser Satzung ordnungsgemäß nachgekommen sind. Die Beschlüsse
werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefasst, soweit
diese Satzung oder gesetzliche Vorschriften keine andere Regelung
vorschreiben.
Jahreshauptversammlungen müssen, außerordentliche
Mitgliederversammlungen können insbesondere folgende Tagesordnungspunkte
vorsehen, sofern eine Beschlussfassung nicht durch diese Satzung anderen
Versammlungen zugewiesen ist:
1. Bericht des Vorstandes
2. Bericht des Schatzmeisters
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. ggf. Wahl bzw. Ergänzungswahl der Kassenprüfer
6. Festlegung der Veranstaltungsplanung des laufenden
Geschäftsjahres
7. Verabschiedung der Finanzplanung für das laufende Geschäftsjahr
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Geschäftsführer,
dem Schriftführer,
dem Pressesprecher,
dem Archivar,
dem Internetbeauftragten.
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht
aus: Dem
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer, von denen
je zwei den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten
Danach werden die jeweiligen Vorstandsmitglieder jeweils für die
Dauer von vier
Jahren gewählt.
Vorschläge zur Wahl von Vorstandsmitgliedern können auch noch in
der Versammlung gemacht werden :
Die Wahl von Abwesenden ist zulässig, wenn eine schriftliche
Annahmeerklärung
für den Fall einer Wahl vorliegt.
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung vor Ablauf
ihrer
Amtszeit mit mindestens 2/3 Mehrheit abberufen werden.
§ 11 Rechte und
Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand ist zuständig für die Erledigung der laufenden
Vereinsgeschäfte,
soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er
beruft die Mitgliederversammlung und führt ihre Beschlüsse durch.
Er verwaltet das Vereinsvermögen und beschließt die erforderlichen
Ausgaben
nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verabschiedeten
Finanzplanung
Für Ausgaben, die das Stammvermögen des Vereines angreifen, deren
Deckung unsicher erscheint oder Kredite erfordert, bedarf es der vorherigen
Zustimmung einer Mitgliederversammlung.
Im Hinblick auf die gemäß § 9 Abs. 6 Ziff. 9 dieser Satzung zu
erfolgende Finanzplanung ist der Vorstand verpflichtet, einen Finanzetat
auszuarbeiten,
der den ordentlichen Mitgliedern während der vierwöchigen
Ladungsfrist zu Jahreshauptversammlungen oder ggf. zu außerordentlichen Mitglieder-versammlungen
zugänglich sein muss.
Eine Vorstandssitzung ist stets dann einzuberufen, wenn es die
Geschäfte erfordern.
Die Einberufung kann fernmündlich erfolgen. Jede ordnungsgemäß
einberufene
Vorstandssitzung ist beschlussfähig, sofern Bestimmungen dieser
Satzung
nicht entgegenstehen. Es entscheidet Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
§ 12 Kassenprüfer
Je Vereinsjahr erfolgt mindestens eine Kassenprüfung durch zwei
Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer, die Mitglied sein müssen, werden in der
Jahreshauptversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Jährlich scheidet der erste Kassenprüfer aus, der zweite übernimmt die Position
des ersten. Die direkte Wiederwahl des Ausscheidenden ist nicht möglich. Es ist
mindestens ein Ersatzprüfer zu wählen. Ersatzprüfer bleiben im Amt, bis eine
Neuwahl erforderlich wird.
§ 13 Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist die Jahreshauptversammlung oder eine
hierzu außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung zuständig.
Ein Antrag auf Satzungsänderungen kann von jedem Mitglied unter
Angabe der
Gründe schriftlich gestellt werden. Anträge auf Satzungsänderungen
müssen ihrem
vollen Wortlaut nach vor der Versammlung bekannt gegeben werden.
Für Satzungsänderungen ist ein Beschluss mit mindestens ¾ Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 14 Auflösung des
Vereins/Vereinsvermögen
Ein auf Auflösung gerichteter Antrag muss an den Vorstand
gerichtet werden und
von mindestens ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet
sein.
Zu dem Beschluss, durch den der Verein aufgelöst wird, ist die
Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem einzigen
Tagesordnungspunkt
„Auflösung des Vereines“ notwendig. Eine auf Auflösung gerichtete
außerordentliche Mitgliederversammlung
muss spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden .
Die Auflösung des Vereines kann nur mit einer Mehrheit von 9/10 der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die
Gemeinde Bedburg-Hau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke (Herzenswunsch e.V.) zu verwenden hat.
§ 15 Protokoll
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung erstellt der
Schriftführer eine Niederschrift, die von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen
ist. Die Niederschrift muss die Tagesordnung,
die gestellten Anträge, die Abstimmungsergebnisse, die benannten Kandidaten,
die Wahlergebnisse sowie alle Vorgänge der Versammlung enthalten, die von Bedeutung
sind. Die Niederschrift ist innerhalb von einem Monat nach der Versammlung den
Mitgliedern zuzusenden. Widerspricht innerhalb von weiteren zwei Wochen keines
der Mitglieder, gilt das Protokoll als genehmigt. Wird die Niederschrift von
einem Mitglied beanstandet, beschließt die nächste Mitgliederversammlung über
den entsprechenden Teil der Niederschrift.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlungen des
Vorstandes sind
Protokolle aufzunehmen, welche vom Versammlungsleiter bzw. Leiter
der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Eine Protokollabschrift
der Vorstandssitzungen ist allen Vorstandsmitgliedern innerhalb einer Woche zur
Verfügung zu stellen.
Vorstehende Satzungsbestimmungen wurden in der außerordentlichen
Mitgliedersammlung vom 09.09.2014 von den Mitgliedern mit den erforderlichen
Mehrheiten beschlossen.
Wir versichern, dass die außerordentliche Mitgliederversammlung
satzungsgemäß
einberufen wurde und dass die gefassten Beschlüsse ordnungsgemäß
zustande
kamen.
Bedburg-Hau, den 09.09.2014